Wer hat Anspruch auf eine Kur?

Wenn bei einem Versicherten eine ambulante Behandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreicht, um eine bestehende ,Krankheit zu erkennen, zu lindern oder zu heilen, kann die gesetzliche Krankenversicherung die medizinisch erforderlichen Maßnahmen in Form einer ambulanten oder stationären Rehabilitationskur erbringen (§ 40 SGB V).

Ambulante Rehabilitationskuren sollen für längstens 4 Wochen erbracht werden.

Die Krankenkassen können aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form von Kuren erbringen und deren Kosten voll oder teilweise übernehmen. Bei voller Übernahme haben die Versicherten eine Zuzahlung zu leisten.

Eine Kurbehandlung dient der Festigung des Gesundheitszustandes.

Eine "Kur" liegt dann vor, wenn unter ärztlicher Aufsicht nach einem bestimmten Plan aufgrund gemachter Erfahrungen natürliche und ortsgebundene Heilfaktoren (z. B. Wasser, Luft, Wärme, Klima und Ruhe) angewendet werden, um die Gesundheit zu fördern.

Kurative Behandlung ist die Feststellung einer Krankheit sowie die Maßnahmen zu deren Heilung oder Linderung. Nicht zur kurativen Behandlung gehören Maßnahmen der Früherkennung, Mutterschaftsvorsorge, Rehabilitation, Sonstige Hilfen.

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.). Die Begutachtung erfolgt auf schriftlichem Wege (nach den vorliegenden Krankenakten). Eine körperliche Untersuchung kann angeordnet werden.

 

Wie oft kann ich eine Kur beantragen?

In der Regel alle drei Jahre. Es gibt aber auch medizinisch indizierte Ausnahmen bei bestimmten Erkrankungen wie z. B. Rheuma zur Unterschreitung dieses Intervalls.

Wann kommt eine Kur nicht in Betracht?

In der Regel alle drei Jahre. Es gibt aber auch medizinisch indizierte Ausnahmen bei bestimmten Erkrankungen wie z. B. Rheuma zur Unterschreitung dieses Intervalls.

Generell kommt eine Kur- oder Rehamaßnahme nicht in Betracht bei:

akut entzündlichen Krankheitsstadien

Infektiös-bakteriellen Darmerkrankungen

Blutenden Schleimhautgeschwüren

Entgleisten (dekompensierten)Herzerkrankungen

Zerebralen Anfallsleiden (Krampfleiden)

Rehabilitationsverfahren in Fach- oder Spezialkliniken können angezeigt sein bei:

Ruhe-Angina-pectoris bei koronarer Herzerkrankung

Nachsorge von Folgeschäden bei Schlaganfall wie Lähmungen, Sprachstörungen usw.

Krebsnachsorge

Ernährungs- und Essstörungen

Lungentuberkulose

Psychosomatischen Störungen

Einstellung bei Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit)



Bitte fragen Sie in jedem Fall Ihren Arzt und Ihre Krankenkasse!